Steuertarif und Steuerabsetzbeträge

Abhängig von der Höhe des Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden. Der Grenzsteuersatz gibt an, wie hoch die Besteuerung zusätzlicher Einkünfte zu Ihrem bisherigen Einkommen ist.

Wie wird das steuerpflichtige Einkommen berechnet?

Das Einkommen setzt sich aus einzelnen Einkünften (sogenannte Einkunftsarten) zusammen. Im Einkommensteuergesetz sind jene Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen.

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG)
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG.

Nicht steuerpflichtig sind z. B. Lottogewinne, das Kinderbetreuungsgeld oder das Pflegegeld.

Ab welcher Einkommenshöhe ist Einkommensteuer zu zahlen?

Ein Einkommen (Steuerbemessungsgrundlage) bis € 11.000,00 ist steuerfrei. Aufgrund der zusätzlichen Steuerabsetzbeträge bei Lohnsteuerpflichtigen (Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag) beträgt das steuerfreie Einkommen bei DienstneherInnen rund € 15.000 Euro.

Steuertarif

Abhängig von der  Höhe Ihres Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden.

Für Einkommensteile über 1 Million Euro pro Jahr kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2025 ein höherer Steuersatz von 55 Prozent zur Anwendung.  

Einkommen
in €
Grenzsteuersatz
2016 bis 2019
Grenzsteuersatz
ab 2020
11.000 und darunter0%0%
über 11.000 bis 18.00025%20%
über 18.000 bis 31.00035%35%
über 31.000 bis 60.00042%42%
über 60.000 bis 90.00048%48%
über 90.000 bis 1.000.00050%50%
über 1.000.00055%55%

 

Steuerabsetzbeträge

 

SteuerabsetzbeträgeBetragNegativsteuer
Verkehrsabsetzbetrag

€ 400 /Jahr

Bei Negativsteuer werden 50% der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, max. € 400 (bis 31.12.2019) bzw. ab 1.1.2020 50% der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, max. € 700 erstattet. Bei Anspruch auf die Pendlerpauschale erhöht sich die SV-Rückerstattung ab 2020 von bisher € 500 auf hochstens € 900.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung)€ 400 /Jahr
ab 2020
 

Der Verkehrsabsetzbetrag steht allen Dienstnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen. Der Verkehrsabsetzbetrag deckt die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ab.

Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00  wenn das Einkommen € 12.200 im Kalenderjahr nicht übersteigt.Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag von € 690,00 vermindert sich zwischen Einkommen von € 12.200 bis € 13.000 Euro gleichmäßig € 400,00.

Ab der Veranlagung 2020 erhöht sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag um € 400,00 wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 15.500 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 15.500 und € 21.500 gleichmäßig auf Null. Der Zuschlag zum erhöhten Verkehrsabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) geltend gemacht werden.

Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen)

Lineare Einschleifung desPAB in der Höhe von €400,-- bzw. €600,-zwischen Pensionsbezügen von € 17.000 und €25.000 auf Null.

€ 400 /Jahr
ab 2020 € 600 /Jahr

Bei Negativsteuer werden 50% der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, max € 110  (bis 31.12.2019) bzw. ab 1.1.2020  75% der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, max € 300 gutgeschrieben.

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Für alleinstehende Pensionisten mit Pensionsbezügen von max € 19.930 wenn das Einkommen des (Ehe-)Partners max € 2.200 beträgt

€ 764 /Jahr
ab 2020 € 964 /Jahr
 
 
Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind1.500 Euro/Jahr ab 2019

Ergibt sich eine Enkommensteuer von weniger als € 250,-- und steht der Alleinverdiener- oder der AIIeinerzieherabsetzbetrag zu,dann wird der Familienbonus Plus  bis zu € 250 pro Kind als Kindermehrbetrag erstattet.

Familienbonus Plus pro volljährigem Kind500,16 Euro/Jahr ab 2019 
Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind
494 Euro/Jahrja
Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern5)
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern
669 Euro/Jahrja
Kinderabsetzbetrag58,40 Euro/Monat und Kind

wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Unterhaltsabsetzbetrag

Für den Unterhaltsabsetzbetrag ist die Leistung der Alimente nachzuweisen.

29,20 bis 58,40 Euro/Monat und Kindnein
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht)2 Euro pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahrnein

Der hier veröffentliche Beitrag stellt die Meinung der AutorInnen dar und kann eine Beratung durch RechtsanwältInnen, NotarInnen, SteuerberaterInnen oder BilanzbuchhalterInnen nicht ersetzen.