Förderbar sind arbeitslosenversicherungspflichtige ArbeitnehmerInnen die in einem nicht gekündigten Dienstverhältnis stehen und einen vollen Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit (Bemessungsmonat) beschäftigt waren.
GeschäftsführerInnen sind förderbar, wenn sie ASVG-pflichtversichert sind.
Das Unternehmen muss sich in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Das kann folgende Ursachen haben:
Die Auftragsausfälle müssen auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sein, die nicht saisonbedingt sind und nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussbar sind.
In der Beilage zur Sozialpartnervereinbarung sind folgende Angaben zu machen:
Werden mehr als 5 ArbeitnehmerInnen zur Kurzarbeit angemeldet muss eine SteuerberaterIn, WirtschaftsprüferIn oder BilanzbuchhalterIn die Angaben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestätigen.
Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich
D.h. im Umkehrschluss muss die geleistete Arbeitszeit zwischen 30% und 80% liegen.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die vereinbarte Arbeitszeit, bei Vollzeitbeschäftigten die kollektivvertragliche Arbeitszeit des letzten vollen Monats als Basis genommen.
Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind einzlene Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100 Prozent zulässig, im Durchschnitt muss jedoch die beantragte Kurzarbeitszeit errreicht werden.
Die Anzahl von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen und die Summe ihrer Normalarbeitszeit- und Ausfallstunden sind im Kurzarbeitsantrag für den jeweiligen Kurzarbeitszeitraum darzustellen.