Sie können den Familienbonus Plus wenn Sie DienstnehmerIn sind gleich über die Lohnverrechnung durch Ihren Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie das Formular E 30 ausfüllen und bei Ihrem Arbeitgeber abgeben. Ihre Steuerlast wird monatlich um bis zu € 125,00 reduziert.
Wenn Sie selbständig sind oder den Familienbonus nicht über die Lohnverrechnung beantragen wollen, können Sie dies in Ihrer Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung tun. Bei beiden ist die Beilage L1k (über Finanz-Online) auszufüllen und Sie erhalten die Steuergutschrift von bis zu € 1.500,00 einmal jährlich.
Sie können als Elternteil entweder den vollen Familienbonus Plus in Höhe von 1.500 Euro pro Jahr für Ihr Kind geltend machen. Dies führt dazu, dass der andere Partner keinen Bonus erhält.
Oder Sie und Ihr (Ehe)Partner machen jeweils den halben Betrag von € 750 geltend.
Diese Aufteilungsmöglichkeit besteht auch beim reduzierten Familienbonus Plus.
Auch bei getrennt lebenden Partnern kann der Familienbonus Plus je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Oder einer der beiden getrennt lebenden Elternteile kann den Familienbonus Plus mit € 1.350,00 beantragen wenn
Der andere Partner kann in diesem Fall nur € 150,00 beantragen.
Zahlt der unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt, gibt es keinen Familienbonus Plus. Dem Finanzamt muss die Unterhaltsregelung (Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss) und die geleisteten Zahlungen nachgewiesen werden.
Der Elternteil mit dem das Kind im Haushalt wohnt kann in diesem Fall den vollen Bonus in der Höhe von € 1.500 beantragen oder mit einer neuen (Ehe)PartnerIn den Bonus aufteilen.
Diese Art der Aufteilung ist bis 2021 befristet und kann ausschließlich im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung geltend gemacht werden.
Der Familienbonus Plus wird als erster Absetzbetrag von der Tarifsteuer abgezogen und reduziert die Steuerlast der Eltern.
Bei einem Einkommen von bis zu € 11.000 jährlich ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Da der Familienbonus Plus nicht zu einer Negativsteuer führt, ist der Bonus wirkungslos, da ohnehin keine Steuer gezahlt wird.
Beträgt die Einkommensteuer unter € 250 und steht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu wird die Differenz auf die € 250 als Kindermehrbetrag gutgeschrieben.
Der hier veröffentliche Beitrag stellt die Meinung der AutorInnen dar und kann eine Beratung durch RechtsanwältInnen, NotarInnen, SteuerberaterInnen oder BilanzbuchhalterInnen nicht ersetzen.