Die Kosten für ein Auto können, falls es zum mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, steuerlich geltend gemacht werden.
Überwiegen die Privatfahrten, kann das amtliche Kilometergeld (derzeit € 0,42/Kilometer) steuermindernd angesetzt werden.
Dazu ein Beispiel:
Gesamtkilometer | davon betrieblich | davon privat | KFZ |
30.000 | 20.000 | 10.000 | |
66,67% | 33,33% | das Auto gehört zum Betriebsvermögen es sind die tatsächlichen Kosten, vermindert um den Privatanteil steuermindernd zu rechnen | |
19.500 | 7.500 | 12.000 | |
38,46% | 61,54% | das Auto gehöhrt zum Privatvermögen es ist das Kilometergeld steuermindernd zu rechnen |
Wenn das KFZ zu meher als 50% für betriebliche Fahrten genutzt wird, so muss ich alle tatsächliche Aufwendungen nehmen und diese um den Privatanteil reduzieren.
In unserem Beispiel oben sind wir für Firmenzwecke 20.000 km gefahren. Das Kilometergeld würde € 8.400,00 (0,42 pro Kilometer) betragen.
Nehmen wir an wir haben ein Auto um € 1.000,00 gekauft (ein Schnäppchen) und um € 1.560,00 getankt. Die Versicherung kostet € 1.200,00.
Dann kostet uns das Auto bei einer Abschreibungsdauer von 2 Jahren (€ 500,00 pro Jahr) insgesamt € 3.260,00.
Obwohl das Kilometergeld einen höheren Betrag ergibt als die tatsächlichen Kosten, muss ich die tatsächlichen Kosten nehmen, das das Auto zu mehr als 50% für Betriebsfahrten genutzt wurde.
Ist der PKW dem Betriebsvermögen zuzuordnen können in der Steuererklärung die tatsächlien Kosten angesetzt werden. Aber leider nur bis zu einer bestimmten Höhe! Die Anschaffungskosten werden steuerlich nur bis € 40.000,00 inklusive Sonderausstattung, Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, akzeptiert. Der übersteigende Betrag ist als songenannte Luxustangente auszuscheiden. Die prozentuelle Höhe der Luxustangente hat auch Auswirkungen auf die anerkannte Höhe der Betriebskosten.
Treibstoffkosten sind im Normalfall in voller Höhe abzugsfähig, wenn der Treibstoffverbrauch nicht überpropartional hoch ist.
Zu kürzen sind folgende Kosten:
Die Kürzung erfolg mit dem Prozentsatz, um den die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 übersteigen
Werden Autos gebraucht gekauft und sind diese nicht älter als 5 Jahre ist die prozentuelle Luxustangente vom ursprünglichen Neupreis zu berechnen. Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind ist der tatsächl gezahlte Anschaffungspreis maßgeblich. (Nebenbei erwähnt: Fährt mit diesem in die Jahre gekommenen Auto ein Mitarbeiter oder Geschäftsführer ist trotzdem der Sachbezug von den ursprünglichen Anschaffungskosten zu rechnen.)
Neupreis | Angemessenheitsgrenze | Luxustangente | in % | |
Neuwagen | 70.000,00 | 40.000,00 | -30.000,00 | -42,86% |
Aufwand | tatsächlich | steuerlich anerkannt | ||
Treibstoff | 10.000,00 | 10.000,00 | ||
Abschreibung (8 Jahre) | 8.750,00 | 5.000,00 | ||
Kaskoversicherung | 2.400,00 | 1.371,43 | ||
Haftpflichtversicherung | 1.800,00 | 1.028,57 | ||
Zinsen für Finanzierung | 1.000,00 | 571,43 |
Die Nutzungsdauer von PKW oder Kombi ist zwingend 8 Jahre. Natürlich können Sie Ihr Auto früher verkaufen, aber die Abschreibung ist auf einen Zeitraum von 8 Jahren zu verteilen. Im Jahr des Verkaufes wird der Buchwert dem Verkaufspreis gegenübergestellt und so wieder der tatsächliche Wertverlust ermittelt. Bei Ermittlung der Abschreibungsbasis ist die Luxustangente abzuziehen. Dies gilt auch für gebrauchte Autos, die nicht älter als 5 Jahre sind.
Ein drei Jahre altes Auto mit vielen Kilometern am Buckel wird im Jahr 2019 gebraucht um 25.000 Euro gekauft. Der ursprüngliche Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 2016 betrug € 60.000. Die Basis für die Abschreibung beträgt somit 66% der tatsächlichen Anschaffungskosten - € 16.500,00.
Auch von den oben erwähnten Betriebskosten sind 33% für steuerliche Zwecke herauszurechnen.
Für Kastenwägen, Pritschenwägen und Kleinautobusse (Vans), soganannte vorsteuerabzugsberechtigte KFZ gilt die Luxustangente nicht. Auch die zwingende 8-jährige Abschreibungsdauer kommt nicht zur Anwendung.
Eine Liste dieser Autos finden sie unter: Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) herausgegeben vom BMF.
Der hier veröffentliche Beitrag stellt die Meinung der AutorInnen dar und kann eine Beratung durch RechtsanwältInnen, NotarInnen, SteuerberaterInnen oder BilanzbuchhalterInnen nicht ersetzen.