Durch einen Dienstvertrag (oder Lehrvertrag) wird das Dienstverhältnis begründet. Der Dienstvertrag kann auch mündlich vereinbart werden. Ein Lehrvertrag muss immer schriftlich abgeschlossen werden. Schriftliche Dienstverträge sind nicht zu vergebühren.
Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, der alle Angaben des Dienstzettels enthält ist zumindest zum mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag ein Dienstzettel auszustellen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.
Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
Wenn die Dauer der Beschäftigung höchstens einen Monat beträgt muss kein Dienstzettel ausgestellt werden.
Um den Umfang des Dienstverhältnisses im beiderseitigem Einvernehmen festzulegen, empfehlen wir immer den Abschluss eines Dienstvertrages.
Insbesondere bei nachträglichen Änderungen wie z.B. eine Stundenerhöhung empfehlen wir, diese immer schriftlich zu vereinbaren. Sollte der Nachweis nicht gelingen könnte im Prüfungsfalle sonst ein Mehrstundenzuschlag zur Verrechnung kommen.
Die Bestimmung des Mindestlohnes hängt von der Einstufung der Tätigkeit im Kollektivvertrag ab. Abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag kann es zu einer Anrechnung von Vordienstzeiten kommen. Diese können durch Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges bzw. von Dienstzeugnissen ermittelt werden. Die Vordienstzeiten sind auch für den Urlaubsanspruch maßgeblich.
Bei Entlohnung unter dem Kollektivvertrag werden von der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat Strafen verhängt. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe pro Arbeitnehmer € 1.000 bis € 10.000 und erhöht sich im Wiederholungsfall auf € 2.000 Euro bis € 20.000.
Betrifft die Unterentlohnung mehr als drei Arbeitnehmer so beträgt die Geldstrafe € 2.000 bis € 20.000 Euro und im Wiederholungsfall € 4.000 bis € 50.000 für jeden Arbeitnehmer der nicht den Mindestlohn erhält.
Der hier veröffentliche Beitrag stellt die Meinung der AutorInnen dar und kann eine Beratung durch RechtsanwältInnen, NotarInnen, SteuerberaterInnen oder BilanzbuchhalterInnen nicht ersetzen.