Dienstvertrag - Dienstzettel - kollektivvertragliche Einstufung

Durch einen Dienstvertrag (oder Lehrvertrag) wird das Dienstverhältnis begründet. Der Dienstvertrag kann auch mündlich vereinbart werden. Ein Lehrvertrag muss immer schriftlich abgeschlossen werden. Schriftliche Dienstverträge sind nicht zu vergebühren.

Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, der alle Angaben des Dienstzettels enthält ist zumindest zum mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag ein Dienstzettel auszustellen.

Ausstellung des Dienstzettels

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.

Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers
  2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  3. Beginn des Arbeitsverhältnisses
  4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses
  5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
  6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte
  7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema
  8. vorgesehene Verwendung
  9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts
  10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
  11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers
  12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
  13. Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers

Wenn die Dauer der Beschäftigung höchstens einen Monat beträgt muss kein Dienstzettel ausgestellt werden.

(Vorlage der Arbeiterkammer für einen Dienstzettel)

Um den Umfang des Dienstverhältnisses im beiderseitigem Einvernehmen festzulegen, empfehlen wir immer den Abschluss eines Dienstvertrages.

Insbesondere bei nachträglichen Änderungen wie z.B. eine Stundenerhöhung empfehlen wir, diese immer schriftlich zu vereinbaren. Sollte der Nachweis nicht gelingen könnte im Prüfungsfalle sonst ein Mehrstundenzuschlag zur Verrechnung kommen.

Einstufung im Kollektivvertrag

Die Bestimmung des Mindestlohnes hängt von der Einstufung der Tätigkeit im Kollektivvertrag ab. Abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag kann es zu einer Anrechnung von Vordienstzeiten kommen. Diese können durch Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges bzw. von Dienstzeugnissen ermittelt werden. Die Vordienstzeiten sind auch für den Urlaubsanspruch maßgeblich.

Bei Entlohnung unter dem Kollektivvertrag werden von der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat Strafen verhängt. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe pro Arbeitnehmer € 1.000 bis € 10.000 und erhöht sich im Wiederholungsfall auf € 2.000 Euro bis € 20.000.

Betrifft die Unterentlohnung mehr als drei Arbeitnehmer so beträgt die Geldstrafe € 2.000 bis € 20.000 Euro und im Wiederholungsfall € 4.000 bis € 50.000 für jeden Arbeitnehmer der nicht den Mindestlohn erhält.

Der hier veröffentliche Beitrag stellt die Meinung der AutorInnen dar und kann eine Beratung durch RechtsanwältInnen, NotarInnen, SteuerberaterInnen oder BilanzbuchhalterInnen nicht ersetzen.